Kfz Kaskoschaden - Unfall durch Eigenverschuldenbzw. höhere Gewalt, Blitzschlag, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand
Ein Kfz Kaskoschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise beschädigt wurde. Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung und dient im Gegensatz zur Kfz Haftpflichtversicherung der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
Der Kaskoversicherung liegt ein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zugrunde, es gilt daher Vertragsrecht.
Die im Kfz Kaskoschadenfall zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche unterscheiden sich von den rechtlichen Ansprüchen im Kfz Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall gestaltet der Versicherer mit Hilfe der AKB die Vertragsbedingungen.
Die Ansprüche sind überschaubar, erstattet werden in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Abschleppkosten. Sonstige Positionen wie Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Betriebsmittel und andere, sind von der Leistung üblicherweise ausgeschlossen. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Vertragsrecht
Für die Abwicklung eines Kfz Kaskoschadens ist das "Vertragsrecht" anzuwenden. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Schadensteuerung
In der Schadensregulierung hat die Versicherung im Kfz Kaskoschadenfall einen größeren Einfluss auf die Schadensteuerung, als im Kfz Haftpflichtschadenfall. Ersetzt werden in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Schleppkosten.
Schadengutachten
Die Versicherung hat im Schadenfall ein Weisungsrecht und übt dieses in der Regel auch aus. Den Gutachter bestimmt die Versicherung selbst, es empfiehlt sich daher meist nicht einen eigenen Gutachter einzuschalten.
Unfallgutachter im Kaskoschadenfall
Der Grundsatz des Haftpflichtschadenrechtes, dass der Geschädigte einen neutralen Schadengutachter wählen kann, gilt im Kaskofall nicht. Die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen beauftragen Unfallgutachter zu tragen. Die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten sollten im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abzustimmen. Im Regelfall wird die Versicherung ihr sogenanntes "Weisungsrecht" ausüben und den Gutachter selbst bestimmen. Im Einzelfall werden die Kosten für den Sachverständigen Ihres Vertrauens übernommen.
Im Kaskoschadenfall wählt Versicherer in der Regel den Gutachter
Versicherungsarten in der Kaskoversicherung
Grundsätzlich wird zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung unterschieden.
Welche Schadenfälle deckt die Teilkaskoversicherung?
- Glasbruchschäden
- Diebstahlschäden
- Raub
- Einbruch
- Brand
- Elementarschäden - Naturgewalten (Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, etc.)
- Unfälle mit Haarwild
- Tierschäden wie z. B. Marderbiss (Folgeschäden oft nicht mitversichert)
In der Teilkaskoversicherung kommt das Modell des persönlichen Schadenfreiheitsrabatts nicht zum Tragen. Die Beiträge für die Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Fahrzeugtyp (Typklasse), dem Ort der Zulassung (Regionalklasse), der durchschnittlichen Fahrleistung und anderen Merkmalen. Schäden die durch die Teilkaskoversicherung reguliert werden, führen daher auch nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts. Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall ist es möglich die Versicherungsprämie zu reduzieren. Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten im Schadenfall sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Welche Schadenfälle deckt die Vollkaskoversicherung?
- Selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug
- Unfallschäden am eigenen Fahrzeug verursacht durch Dritte, die nicht zu ermitteln sind (Unfallflucht)
- Vandalismus Schäden (mutwillige Beschädigung ihres Fahrzeugs durch Fremde)
Die Vollkaskoversicherung schließt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung mit ein.
Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall ist es möglich die Versicherungsprämie zu reduzieren.
Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten im Schadenfall sind auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Einspruch des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit ist als Bestandteil eines Versicherungsvertrags verhandelbar